Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 27 Verbände
Stand: 13.09.2022
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- KG, 27.08.2020 – 3 Ws (B) 175/20, 3 Ws (B) 175/20 - 122 Ss 74/20
- AG Hamburg, 29.08.2025 – 249 OWi 66/25
- KG, 02.09.2020 – 3 Ws (B) 187/20, 3 Ws (B) 187/20 - 122 Ss 81/20
- OLG Naumburg, 25.01.2016 – 1 U 109/15
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2011 – 10 U 240/09Zitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 03.06.2021 – 7 B 2216/21
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 15.12.2022 – 4 U 136/21Zitiert von 4
- VG Freiburg, 15.07.2022 – 4 K 1863/22Zitiert von 1
- LG Magdeburg, 16.07.2015 – 11 O 332/15 -149-
12 Entscheidungen zu § 27 StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/27#abs-1 (1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/27#abs-2 (2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/27#abs-3 (3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/27#abs-4 (4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/27#abs-5 (5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/27#abs-6 (6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.